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Solothurnischer Kantonalverband der Lehrkräfte an BerufsschulenName und SitzArt. 1 Unter dem Namen Solothurnischer Kantonalverband der Lehrkräfte an Berufsschulen (SKLB) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz ist am Verhältnis zum StaatspersonalverbandArt. 2 Der SKLB ist eine Sektion des Solothurnischen Staatspersonal-Verbandes (StPV) im Sinne von § 3 Verbansstatuten. Zweck Art. 3 Der Zweck des SKLB besteht in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder.
Mitgliedschaft Art. 4 Mitglieder des SKLB können Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder werden, die an einer solothurnischen Berufsschule unterrichten oder Unterrichtet haben oder an der Berufsbildung interessiert sind. Aufnahme Art. 5 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Austritt und Ausschluss Art. 6 Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Organisation Art. 7 Die Organe des SKLB sind:
Einberufung der GeneralversammlungArt. 8 1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und durch Publikation des Generalversammlungsprogramms mit den verbindlichen Traktanden in den Lehrerzimmern. Die Einladung muss spätestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung erfolgen. 2. Ordentlicherweise muss die Generalversammlung einmal jährlich stattfinden. 3. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss einer Generalversammlung oder des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen. Ein solches Begehren hat Aufgaben der GeneralversammlungArt. 9 1. Die Generalversammlung genehmigt bzw. legt fest:
2. Die Generalversammlung wählt:
3. Die Amtsdauer beträgt für alle Aemter, ausser für die Revisoren, 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 4. Die Generalversammlung beschliesst über Anträge und über Statutenrevisionen. Anträge an die GeneralversammlungArt. 10 Die Generalversammlung kann nur über Anträge befinden, welche schriftlich eingereicht und mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung im Besitz der Präsidentin/des Präsidenten sind. Beschlussfassung in der GeneralversammlungArt. 11 1. Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte befinden, die sich auf der Traktandenliste befinden. 2. Die Generalversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3. Die Präsidentin/Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. 4. Aenderungen der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Der VorstandArt. 12 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
2. Die beiden Schultypen der GIBS und der KBS müssen im Vorstand angemessen vertreten sein. 3. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. 4. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Die Präsidentin/Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 5. Zirkulationsbeschlüsse sind in dringenden Fälle zulässig. 6. Die ordentlichen Sitzungstermine des Vorstandes werden in geeigneter Form im Voraus allen Mitgliedern des Verbandes bekannt gegeben. Interessierte Mitglieder sind an jeder Vorstandsitzung willkommen, sie sind aber nicht stimmberechtigt. Aufgaben des VorstandesArt. 13 Dem Vorstand kommen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten den anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand verfolgt die im Art. 2 genannten Ziele des SKLB unter anderem durch folgende Massnahmen:
Art. 14 1. Die Präsidentin/Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben:
2. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen Angelegenheiten. 3. Die Aktuarin/Der Aktuar führt die Protokolle. 4. Die Kassierin/Der Kassier verwaltet das Vermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Die Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Aufgaben der RevisionsstelleArt 15 1. Die Revisoren prüfen und verifizieren Inventar, Rechnung und Buchführung. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und über die Prüfung der Jahresrechnung vor. In einem begründeten Antrag empfehlen sie die Genehmigung oder Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Stellvertreter (Suppleant). Der amtierende amtsälteste Revisorin scheidet nach einer Amtsdauer aus. Der Stellvertreter wird Revisor und es wird FinanzenArt. 16 1. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten ordentlichen Jahresbeitrag von maximal Fr. 150.-- zu bezahlen. Mitglieder mit einem Pensum von weniger als einem halben Unterrichtspensum bezahlen einen verminderten Beitrag. Pensionierte Mitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. 2. Der Verband bestreitet seine Ausgaben aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinserträgen, Schenkungen 3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. EntschädigungenArt. 17 1. Die Entschädigungen für die Vorstandsmitglieder und eventuell für andere Mitglieder werden durch Schlussbestimmungen Art. 18 Der Verband kann nur durch Beschluss einer speziell einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung Beschlossen an der konstituierenden Generalversammlung vom 26. Juni 2002. |

