Statuten PDF Drucken

Solothurnischer Kantonalverband der Lehrkräfte an Berufsschulen

 

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Solothurnischer Kantonalverband der Lehrkräfte an Berufsschulen (SKLB) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz ist am
Wohnsitz der Präsidentin/des Präsidenten.

Verhältnis zum Staatspersonalverband

Art. 2

Der SKLB ist eine Sektion des Solothurnischen Staatspersonal-Verbandes (StPV) im Sinne von § 3 Verbansstatuten. 

Zweck

Art. 3

Der Zweck des SKLB besteht in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder.
Er setzt sich namentlich für folgende Ziele ein:

  1. Für einen wirkungsvollen, modernen und praxisgerechten Berufsschulunterricht.
  2. Für die Interessen aller Mitglieder gegenüber dem Departement für Bildung und Kultur, dem Kantonsrat und der Regierung.
  3. Für eine attraktive und zeitgemässe Schul- und Bildungspolitik.
  4. Er arbeitet mit  dem Staatspersonal-Verband und mit anderen Lehrerverbänden zusammen.

Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des SKLB können Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder werden, die an einer solothurnischen Berufsschule unterrichten oder Unterrichtet haben oder an der Berufsbildung interessiert sind.

Aufnahme

Art. 5

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

Austritt und Ausschluss

Art. 6

Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des  Vorstandes.

Organisation

Art. 7 

Die Organe des SKLB sind:

  1. Die Generalversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. die Revisionsstelle.

Einberufung der Generalversammlung

Art. 8

1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und durch Publikation des Generalversammlungsprogramms mit den verbindlichen Traktanden in den Lehrerzimmern. Die Einladung muss spätestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung erfolgen.

2. Ordentlicherweise muss die Generalversammlung einmal jährlich stattfinden.

3. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss einer Generalversammlung oder des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen. Ein solches Begehren hat
schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. 

Aufgaben der Generalversammlung

Art. 9

1. Die Generalversammlung genehmigt bzw. legt fest:

  1. das Protokoll der letzten Generalversammlung,
  2. den Jahresbericht des Präsidenten,
  3. die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsrevisoren,
  4. die Entschädigungen
  5. das Budget und
  6. die Mitgliederbeiträge

2. Die Generalversammlung wählt:

  1. die Präsientin/den Präsidenten,
  2. die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten,
  3. die Aktuarin/den Aktuar,
  4. die Kassierin/den Kassier,
  5. die Beisitzer,
  6. die zwei Rechnungsrevisoren, einen stellvertretenden Rechnungsrevisor (Suppleant)
  7. die Abgeordneten im StPV und
  8. die Delegierten der Pensionskasse.

3. Die Amtsdauer beträgt für alle Aemter, ausser für die Revisoren, 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Die Generalversammlung beschliesst über Anträge und über Statutenrevisionen. 

Anträge an die Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung kann nur über  Anträge befinden, welche schriftlich eingereicht und mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung im Besitz der Präsidentin/des Präsidenten sind.

Beschlussfassung in der Generalversammlung

Art. 11

1. Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte befinden, die sich auf der Traktandenliste befinden.

2. Die Generalversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Die Präsidentin/Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

4. Aenderungen der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. 

Der Vorstand

Art. 12

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsidentin/Präsident,
  2. Vizepräsidentin/Vizepräsident,
  3. Aktuarin/Aktuar
  4. Kassierin/Kassier und
  5. mehreren Beisitzerinnen/Beisitzern

2. Die beiden Schultypen der GIBS und der KBS müssen im Vorstand angemessen vertreten sein.

3. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern.

4. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Die Präsidentin/Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

5. Zirkulationsbeschlüsse sind in dringenden Fälle zulässig.

6. Die ordentlichen Sitzungstermine des Vorstandes werden in geeigneter Form im Voraus allen Mitgliedern des Verbandes bekannt gegeben. Interessierte Mitglieder sind an jeder Vorstandsitzung willkommen, sie sind aber nicht stimmberechtigt.

Aufgaben des Vorstandes

Art. 13

Dem Vorstand kommen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten den anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand verfolgt die im Art. 2 genannten Ziele des SKLB unter anderem durch folgende Massnahmen:

  1. Aufgreifen berufsrelevanter Anliegen der Mitglieder und Einleitung entsprechender Massnahmen
  2. Erkennen von Chancen, Problemen und Gefahren, die auf die Vereinsmitglieder zukommen, um frühzeitig handeln zu können
  3. Beteiligung  an Vernehmlassungen
  4. Lobbying bei Mitgliedern des Parlamentes sowie Kommissionen und der Regierung
  5. Intensive Kontaktpflege zum Staatspersonalverband, zu den anderen Lehrerverbänden und zu den kantonalen Ämtern
  6. Information der Mitglieder
  7. Einsetzen von  Arbeitsgruppen
  8. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
  9. Organisation von Veranstaltungen.

Art. 14

1. Die Präsidentin/Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er führt die Geschäfte im Auftrag des Vorstandes.
  2. Er vertritt den Verband gegen aussen.
  3. Er bereitet die Vorstandssitzungen vor.
  4. Er verfasst den Jahresbericht.

2. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen Angelegenheiten.

3. Die Aktuarin/Der Aktuar führt die Protokolle.

4. Die Kassierin/Der Kassier verwaltet das Vermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Die Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.

Aufgaben der Revisionsstelle

Art 15

1. Die Revisoren prüfen und verifizieren Inventar, Rechnung und Buchführung. Sie legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit  und über die Prüfung der Jahresrechnung vor. In einem begründeten Antrag empfehlen sie die Genehmigung oder
Nichtgenehmigung der Rechnung.

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Stellvertreter (Suppleant). Der amtierende amtsälteste Revisorin scheidet nach einer Amtsdauer aus. Der  Stellvertreter wird Revisor und es wird
eine neue Stellvertreterin/ein neuer Stellvertreter gewählt.

Finanzen

Art. 16

1. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten ordentlichen Jahresbeitrag von maximal Fr. 150.-- zu bezahlen. Mitglieder mit einem Pensum von weniger als einem halben Unterrichtspensum bezahlen einen verminderten Beitrag. Pensionierte Mitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

2. Der Verband bestreitet seine Ausgaben aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinserträgen, Schenkungen
und anderen Einkünften.

3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Entschädigungen

Art. 17

1. Die Entschädigungen für die Vorstandsmitglieder und eventuell für andere Mitglieder werden durch
die Generalversammlung im Rahmen des Budgets bestimmt. 

Schlussbestimmungen

Art. 18

Der Verband kann nur durch Beschluss einer speziell einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung
aufgelöst werden. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn 3/4 der Anwesenden mit der Auflösung einverstanden sind. Ein allfälliges Verbandsvermögen ist ohne anderen Beschluss dem Staatspersonalverband zu übergeben, bis sich wieder ein Verband mit dem gleichen Zweck bildet.

Beschlossen  an der  konstituierenden  Generalversammlung vom 26. Juni 2002.